Bitte beachten Sie bei der Planung Ihrer Ferien folgenden Grundsatz:
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule (z.B. Verlängerung der Ferien) ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der §§ 4 und 5 der Schulbesuchsverordnung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 21. März 1982 - Amtsblatt K.u.K. 1982, S. 387 - auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag zulässig.
Ferienpläne für das aktuelle und das nächste Schuljahr: